Vorlage

Eglisauna Statuten


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Artikel 1

Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Eglisauna besteht ein Verein im Sinne von Art. 66 ff. des ZGB mit Sitz in Eglisau.

Zweck
Der Verein bezweckt die Betriebsführung der Sauna in der Rhybadi.


Artikel 2

Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern mit Wohnsitz in Eglisau. Durch Bezahlung der Aufnahmegebühr wird die Mitgliedschaft erlangt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


Artikel 3

Mitgliederbeiträge
Bei Aufnahme von Aktivmitgliedern in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die der Jahresbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Jedes Mitglied übernimmt gegebenenfalls ein „Ämtli“.


Artikel 4

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann auf Ende des Vereinsjahres schriftlich erklärt werden. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen vorher erfüllt werden. Ein allfälliger Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.


Artikel 5

Organe
Mitgliederversammlung, Vorstand und Revision.


Artikel 6

Vereinsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.


Artikel 7

Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder 1/5 der Vereinsmitglieder verlangt werden.


Artikel 8

Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
    a) Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich
    b) Wahl der Revisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich
    c) Genehmigung des Protokolls
    d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
    e) Genehmigung des Jahresbeitrages
    f) Genehmigung des Budgets
    g) Änderung der Statuten und des Reglements
    h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes
    i) Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.


Artikel 9

Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Wahl erfolgt an der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand behandelt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Statuten, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Dem Kassier und der Präsidentin / dem Präsidenten wird im Verkehr mit Banken und Post die Einzelunterschrift erteilt.


Artikel 10

Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und ihren Bericht der Mitgliederversammlung präsentieren.


Artikel 11

Reglement
Die „Eglisauna-Regeln“ sind Bestandteil der Statuten. Das heisst, Änderungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Artikel 12

Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 13

Versicherung
Der Verein lehnt jede Haftung für Unfälle, Schadenfälle und Diebstahl ab. Jedes Mitglied ist verpflichtet eine gültige Privathaftpflicht zu führen. Im Falle eines Brandschadens kann die Kantonale Gebäudeversicherung Regress auf das Schadensverursachende Mitglied nehmen.


Artikel 14

Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Artikel 15

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 17. September 2020 genehmigt und treten sofort in Kraft (Ersatz für die Statuten vom 16. September 2014).


Eglisau, 17. September 2020


Die Präsidentin
Jaana Pikkarainen Heller

Die Aktuarin
Cornelia Buchwalder


Im Anhang zu den Statuten wird aufgenommen:
Reglement: „Eglisauna-Regeln“ (gemäss Artikel 11)